Satzung

Satzung des Badmintonvereins Stendal 97 e.V.

§1 Name und Sitz des Vereins

  • Der Verein führt den Namen „Badmintonverein Stendal 97 e.V.“. Nach der Eintragung in das Vereinsregister des Amtsgerichts Stendal führt er den Zusatz „eingetragener Verein“ in der abgekürzten Form „e.V.“.
  • Der Verein hat seinen Sitz in Stendal.
  • Der Verein strebt die Mitgliedschaft im Badmintonlandesverband Sachsen-Anhalt e.V. an.
  • Das Geschäftsjahr entspricht dem Kalenderjahr.

 §2 Zweck des Vereins

Der Vereinszweck sind die Pflege und die Förderung des Sports. Er wird verwirklicht durch die Teilnahme am Trainings-und Wettkampfbetrieb, die Durchführung von Sportveranstaltungen und den Einsatz von sachgemäß ausgebildeten Übungsleitern bzw. Trainern.

§3 Gemeinnützigkeit und Ziele

  • Der Verein verfolgt ausschließlich gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung und zwar durch die Förderung der Allgemeinheit auf dem Gebiet des Sports.
  • Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  • Die Mitglieder des Vereins werden ehrenamtlich tätig. Sie erhalten keine Mittel des Vereins. Ausnahmeregelungen zur Entschädigung besonderer Aufwendungen beschließt die Mitgliederversammlung.
  • Die Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke im Interesse des Vereins eingesetzt werden. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
  • Der Verein ist politisch und konfessionell neutral.

§4 Mitgliedschaft

Der Verein besteht aus aktiven Mitgliedern, fördernden Mitgliedern(passive Mitgliedschaft) und Ehrenmitgliedern. Aktive Mitglieder sind alle Mitglieder, die aktiv am Sportgeschehen teilnehmen. Passive Mitglieder sind alle Mitglieder, die nicht aktiv am Sportgeschehen teilnehmen. Ehrenmitglieder können Personen werden, die sich besondere Verdienste um den Verein erworben haben oder das 70. Lebensjahr erreicht haben. Sie können durch die Vereinsmitglieder oder durch den Vereinsvorstand vorgeschlagen werden. Die Zustimmung kann durch den Vereinsvorstand oder durch die 2/3 Mehrheit der anwesenden Mitglieder in einer Mitgliederversammlung erfolgen.

§5 Erwerb der Mitgliedschaft

  • Aktives Mitglied kann jede natürliche Person werden. Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand. Der Aufnahmeantrag Minderjähriger bedarf der Unterschrift eines gesetzlichen Vertreters. Gegen eine Ablehnung des Aufnahmeantrags durch den Vorstand, die keiner Begründung bedarf, kann der Antragsteller die Mitgliederversammlung anrufen. Diese entscheidet endgültig.
  • Passives Mitglied kann jede natürliche Person werden, die das 18. Lebensjahr vollendet hat und dem Verein angehören will, ohne sich in ihm sportlich zu betätigen. Für die Aufnahme gelten die Regeln entsprechend der Aufnahme aktiver Mitglieder.

§6 Beendigung der Mitgliedschaft /Sanktionen

  • Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod des Mitglieds.
  • Der Austritt ist dem Vorstand gegenüber schriftlich zu erklären. Der Austritt ist jederzeit zum Ende des laufenden Monats möglich.
  • Bei leichteren Verfehlungen kann der Vereinsvorstand Sanktionen gegenüber Mitgliedern aussprechen: Verwarnung, Verweis, Trainingsverbot.

Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden: -wegen erheblicher schuldhafter Verletzung satzungsmäßiger Pflichten,-wegen eines schweren Verstoßes innerhalb des Vereins,-wegen unehrenhaften und vereinsschädigendem Verhaltens innerhalb und außerhalb des Vereins,-wegen groben unsportlichem Verhalten.

Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Vor der Entscheidung hat er dem Mitglied Gelegenheit zu geben, sich mündlich oder schriftlich zu äußern.

Hierzu ist das Mitglied, unter Einhaltung einer Mindestfrist von 10 Tagen, schriftlich aufzufordern. Die Entscheidung über den Ausschluss ist schriftlich zu begründen und dem Mitglied durch einen eingeschriebenen Brief zuzustellen. Gegen die Entscheidung ist die Berufung der Mitgliederversammlung zulässig, sie muss aber schriftlich binnen 3 Wochen nach Absendung der Entscheidung erfolgen.

  • Ein Mitglied kann auch ausgeschlossen werden, wenn es trotz zweimaliger Mahnung durch den Vorstand mit der Zahlung von Beiträgen oder Umlagen in Höhe von 6 Monaten im Rückstand ist. Der Ausschluss kann durch den Vorstand erst beschlossen werden, wenn seit der Absendung des zweiten Mahnschreibens, das den Hinweis auf den Ausschluss zu enthalten hat, 3 Monate vergangen sind.
  • Mitglieder, deren Mitgliedschaft erloschen ist, haben keinen Anspruch auf Anteile aus dem Vermögen des Vereins. Andere Ansprüche gegen den Verein müssen binnen 6 Monaten nach Erlöschen der Mitgliedschaft durch Zusendung in einem eingeschriebenen Brief geltend gemacht und begründet werden.

§7 Rechte und Pflichten

  • Alle Mitglieder haben das Recht, an allen Versammlungen mit Stimmrecht teilzunehmen und können mit vollendetem 18. Lebensjahr für eine Funktion innerhalb des Vereins kandidieren. Mitglieder sind berechtigt, im Rahmen des Vereinszweckes an den Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen.
  • Jedes Mitglied ist verpflichtet, sich nach der Satzung und den weiteren Ordnungen des Vereins zu verhalten. Alle Mitglieder sind zu gegenseitiger Rücksichtnahme und Kameradschaft verpflichtet.
  • Die Mitglieder sind zur Entrichtung von Beiträgen verpflichtet. Die Höhe des Beitrages sowie die Fälligkeit werden von der Mitgliederversammlung bestimmt.

§8 Organe

Die Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.

§9 Vorstand

  • Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, dem stellvertretendem Vorsitzenden, dem Kassenwart und dem Jugendwart.
  • Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins nach Maßgabe der Satzung und der Beschlüsse der Mitgliederversammlung. Der stellvertretende Vorsitzende nimmt die Aufgaben eines Sportwartes wahr. Der Vorstand ist nur bei der Anwesenheit der Hälfte der Mitglieder beschlussfähig. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden, bei dessen Abwesenheit die seines Vertreters. Der Vorstand kann verbindliche Ordnungen erlassen. Über seine Tätigkeit hat der Vorstand der Mitgliederversammlung zu berichten.
  • Vorstand im Sinne des §26 des BGB sind der Vorsitzende, der stellvertretende Vorsitzende und der Kassenwart. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch je 2 der genannten 3 Vorstandsmitglieder gemeinsam vertreten.
  • Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 2 Jahren gewählt. Er bleibt bis zur satzungsmäßigen Neuwahl im Amt. Wählbar sind nur Vereinsmitglieder, die das 18. Lebensjahr vollendet haben. Die Wiederwahl eines Vorstandsmitglieds ist zulässig. Verschiedene Vorstandsämter können nicht in einer Person vereinigt werden. Beim Ausscheiden von mehr als einem Vorstandmitglied muss innerhalb von 3 Monaten eine Neuwahl durch eine außerordentliche Mitgliederversammlung erfolgen.

§10 Mitgliederversammlung

  • Die ordentliche Mitgliederversammlung findet alle 2 Jahre im Zuge der Vorstandswahlen statt.
  • Eine außerordentliche Mitgliederversammlung findet statt, wenn das Interesse des Vereins es erfordert, oder wenn ein Viertel der Mitglieder es schriftlich unter Angabe von Gründen beim Vorstand beantragt.

§11 Zuständigkeit der Mitgliederversammlung

Die ordentliche Mitgliederversammlung ist insgesamt zuständig für: die Entgegennahme der Berichte des Vorstandes, die Entgegennahme der Berichte der Kassenprüfer, der Entlastung und Wahl des Vorstandes, der Wahl der Kassenprüfer, der Festsetzung von Beiträgen, Umlagen und deren Fälligkeit, der Genehmigung des Haushaltsplans, Satzungsänderungen, der Entscheidung über die Aufnahme und den Ausschluss von Mitgliedern in Berufungsfällen, die Ernennung von Ehrenmitgliedern, die Entscheidung über die Einrichtung von Abteilungen und deren Leitung, die Beschlussfassung der Anträge, die Auflösung des Vereins.

§12 Einberufung von Mitgliederversammlungen

Die Einberufung von Mitgliederversammlungen erfolgt durch Aushang der Tagesordnung und der Anträge in der Trainingshalle im Haferbreiter Weg. Zwischen dem Tag des Aushangs und dem Termin der Versammlung muss eine Frist von mindestens 14 Tagen liegen. Anträge auf Satzungsänderungen müssen unter Benennung der abzuändernden Vorschrift wörtlich mitgeliefert werden.

§13 Ablauf und Beschlussfassung von Mitgliederversammlungen

  • Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von seinem Stellvertreter, geleitet. Ist keines dieser Vorstandsmitglieder anwesend, so bestimmt die Versammlung den Leiter mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder.
  • Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Versammlungsleiters den Ausschlag. Stimmenthaltungen gelten als nicht abgegebene Stimmen. Schriftliche Abstimmungen erfolgen nur, wenn ein Drittel der anwesenden Mitglieder dies verlangt; bei Wahlen muss eine geheime Abstimmung erfolgen, wenn ein Drittel der Mitglieder dies verlangt. Satzungsänderungen können nur mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder beschlossen werden. Zur Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von zwei Dritteln der Mitglieder des Vereins erforderlich.
  • Über Anträge auf Satzungsänderungen kann nur abgestimmt werden, wenn sie 4 Wochen vor der Mitgliederversammlung schriftlich beim Vorsitzenden des Vereins eingegangen und in der Einladung mitgeteilt worden sind.

§14 Stimmrecht

Stimmrecht besitzen alle Mitglieder ab dem vollendeten 16. Lebensjahr. Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden. Mitglieder, denen kein Stimmrecht zusteht, können an der Mitgliederversammlung als Gäste teilnehmen.

§15 Kassenprüfer

  • Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer von 2 Jahren zwei Kassen-prüfer. Diese dürfen nicht Mitglied des Vorstandes oder eines von ihm eingesetzten Ausschusses sein. Eine Widerwahl ist zulässig.
  • Die Kassenprüfer haben die Kassen des Vereins einschließlich der Bücher und Belege mindestens einmal im Geschäftsjahr sachlich und rechnerisch richtig zu prüfen und dem Vorstand jeweils schriftlich Bericht zu erstatten. Die Kassenprüfer erstatten der Mitgliederversammlung einen Prüfungsbericht und beantragen bei ordnungsgemäßer Führung der Kassengeschäfte die Entlastung des Kassenwartes und der übrigen Vorstandsmitglieder.

§16 Protokollierung von Beschlüssen

Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlungen und des Vorstandes ist unter Vorgabe von Ort, Zeit und Abstimmungsergebnis jeweils eine Niederschrift anzufertigen. Die Niederschrift ist vom Vorsitzenden bzw. Versammlungsleiter und dem Vorsitzenden bzw. Versammlungsleiter jeweils zu benennenden Schriftführer zu unterschreiben.

§17 Auflösung des Vereins

  • Bei Auflösung des Vereins erfolgt eine Liquidation durch die zum Zeitpunkt des Auflösungsbeschlusses amtierenden Vorstandsmitglieder.
  • Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des Vereins an den Kreissportbund Stendal e.V. mit dem Zweck der Förderung des Sports.

§18 Inkrafttreten der Satzung

Diese Satzung wurde am 21.10.2017 von der Mitgliederversammlung beschlossen.